VORENTWURF DOPPELHAUS
Besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB (im Zusammenhang bebauter Ortsteile).
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Bauvorhaben, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, bedürfen immer der Zustimmung der Baukommission. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, wird empfohlen, in einem Vorbescheidsverfahren die geplante Lage, Höhe und Ausführung (z. B. Einzelhaus oder Doppelhaus) eines neuen Gebäudes vorab verbindlich abklären zu lassen.
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